Das Oberlandesgericht München hat am 09.07.2020 zum Aktenzeichen 6 U 5180/19 entschieden, dass ein Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen auch dann besteht, wenn die behandelnden Ärzte sich im Ausland befinden.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) – Urteile zum Verbraucherrecht vom 13.10.2020 ergibt sich:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen eines Krankenversicherers. Dieses warb über das Internet auch in Deutschland für einen digitalen Arztbesuch bei Schweizer Ärzten mit der Aussage
„Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“
Erstinstanzlich hatte die Beklagte verloren.
Das OLG München hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Werbung für Fernbehandlungen im Interesse der Vermeidung der mit einer solchen Werbung verbundenen Gefahren für die allgemeine Gesundheit im Allgemeinen untersagt ist. Dies gelte auch für Apps, mit denen Patienten angeboten wird, über ihr Smartphone für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen zu erlangen. Dabei machte das OLG München klar, dass dies auch für im Ausland ansässige Unternehmen gelte.