Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 07.02.2019 zum Aktenzeichen 161 C 22009/17entschieden, dass bei fälschlicher Angabe der Steuernummer statt der Buchungsnummer im Verwendungszweck kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises besteht.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 100/2019 vom 20.12.2019 ergibt sich:
Ein Wuppertaler Ehepaar klagte gegen die Münchner Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von noch 1.420,46 Euro und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von mindestens 1.990,00 Euro, also insgesamt 3.410,46 Euro. Die Kläger hatten für sich selbst sowie für ihre fünf Kinder Mitte März 2017 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.08.2017 bis zum 26.08.2017 eine Pauschalreise nach Antalya zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.980 Euro gebucht. Die Familienreise wurde auf zwei Buchungsvorgänge, einmal auf den Namen des Vaters und einmal auf den Namen eines der Kinder, aufgeteilt. Die Kläger nannten bei den Überweisungen des Reisepreises im Verwendungszweck statt der Buchungsnummer die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten. Die Buchung Eltern wurde durch die Beklagte am 03.08.2017 wegen rückständiger Zahlungen storniert. Am 04.08 2017 wurden der Beklagten die Überweisungsbelege vorgelegt. Da so kurzfristig für die Eltern kein Ersatzflug mehr gefunden werden konnte, wurde die Buchung für die fünf Kinder auf Wunsch der Kläger am 14.08.2017 ebenfalls storniert. Die Reise fand nicht statt. Von den Anzahlungen hat die Beklagte aus Kulanz insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.559,54 Euro zurückbezahlt. Nicht an die Kläger zurückbezahlt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.420,46 Euro, den die Beklagte an Flugunternehmen, Hotel und Reisebüro zahlen musste. Die Kläger behaupten, dass sie keinerlei Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten. Außerdem hätte der Beklagten eine Zuordnung der Zahlungen trotz der falschen Angaben im Verwendungszweck möglich sein müssen. Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zahlungen für die Buchungen aufgrund der Vielzahl von eingehenden Zahlungen so nicht zugeordnet werden konnten. Die Kläger seien auch wiederholt gemahnt worden. Die Mahnungen seien an das Reisebüro geleitet worden. Dieses habe bestätigt, dass die Mahnungen an die Kläger weitergegeben wurden. Die Stornierung sei erst erfolgt, nachdem die Kläger auch auf die Mahnungen nicht reagiert hätten.
Das Amtsgericht hat in zwei Beweisterminen drei Mitarbeiter der Beklagten und einen Mitarbeiter des Wuppertaler Reisebüros als Zeugen vernommen.
Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Beklagte diese Summe zu Recht einbehalten, weil die Reisen aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnten. Nach der Durchführung einer umfangreichen und relativ zeitintensiven Beweisaufnahme habe das Amtsgericht keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger verantwortlich dafür seien, dass die Zahlungen nicht zugeordnet werden konnten. Zunächst hätten die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verwendungszweck der Überweisung entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung die Steuernummern der Beklagten angegeben. Die Zuordnung der Zahlungen sei hierdurch bereits deutlich erschwert gewesen.
Das Amtsgericht sei jedoch auch davon überzeugt, dass die Kläger entgegen dem Vortrag in der Klageschrift von der Beklagten angemahnt wurden. Der auch von der Beklagtenseite benannte und aus Wuppertal angereiste Zeuge (Inhaber des Reisebüros) habe ausgesagt, dass er nach dem Erhalt der Mahnungen per E-Mail von der Beklagten den Kläger sofort angerufen habe. Der Zeuge habe ausgesagt, dass er den Kläger gefragt habe, ob er bezahlt habe. Weiterhin habe er dem Kläger einen Screenshot der Mahnung über den Dienst WhatsApp zukommen lassen. Er habe den Kläger gebeten, dass die Reise unmittelbar bezahlt werde. Der Zeuge habe auch ausgesagt, dass die Mahnungen zunächst nur deswegen an das Reisebüro geleitet wurden, weil die Kläger keine eigene E-Mail-Adresse hatten. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen sei neutral gewesen, strukturiert und ohne Belastungseifer. Nach der Aussage des Zeugen konnte eine Zuordnung der Zahlungen auch deswegen nicht erfolgen, weil die Überweisungen vom Konto der Klägerin vorgenommen wurden, während die Buchungen auf die Namen (des Vaters und des Kindes) liefen. Die Beklagte habe somit berechtigterweise einen Betrag in Höhe von 1.420,46 Euro nicht an die Kläger zurückbezahlt, weil sie in dieser Höhe mit eigenen Aufwendungen belastet worden sei.
Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung rechtskräftig.