Das Landgericht Köln hat mir Urteil vom 04.09.2018 zum Aktenzeichen 30 O 94/15 entschieden, dass derjenige, der seine Ehefrau totschlug, diese nicht beerbt.
Hans R. erschlug seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher. Nun hatte das Landgericht Köln darüber zu entscheiden, ob er dennoch An-teil am Nachlass der Getöteten –immerhin mit einem Wert von rund 750.000,-€ –haben kann. Zu elf Jahren Haft wegen Totschlags wurde Hans R. im Jahr 2014 vom Landgericht Köln verurteilt (Az. 105 Ks 6/14).
Nach den Feststellungen des Landgerichts habe er seine Frau nach dem gemeinsamen Frühstück im Oktober 2013 zunächst mit einer Dose Bauschaum angegriffen. Diese sei daraufhin die letzten Stufen der Kellertreppe hinuntergestürzt. Auf den Kopf der am Boden liegenden Frau habe Hans R. sodann mindestens 5 Mal mit einem fast drei Kilogramm schweren Feuerlöscher eingeschlagen, wodurch diese verstarb. Das Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof im Januar 2018 bestätigt (Az. 2 StR 150/15). Hans R. bestreitet die Tat weiterhin.
Die Getötete hinterließ einen Nachlass von rund 750.000,- € und einen Erbvertrag, in dem Hans R. als Vorerbe eingesetzt war. Erst bei dessen Ableben wären der Enkel von Hans R. und die Schwester der Getöteten zu gleichen Teilen (Nach-)Erbendes dann verbliebenen Nachlasses geworden. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine deren Hälfte vom restlichen Nachlass bekommen. Drei Monate nach der Verurteilung von Hans R. verzichtete die Schwester der Getöteten auf ihr Erbe und schlug dieses aus. Die zwei an ihre Stelle tretenden gemeinnützigen Vereine, die sich international für Kinder bzw. deutschlandweit für Menschen mit einer Autoimmunerkrankung einsetzen, verfolgten nun vor dem Landgericht Köln das Ansinnen, Hans R. für erbunwürdig erklären zu lassen, was zu einem sofortigen Aufleben ihrer Erbenstellung führen würde. Das Landgericht Köln hat nun den beiden Vereinen Recht gegeben. Hans R. sei gemäß § 2339 BGB erbunwürdig. Hiernach ist derjenige vom Erbe ausgeschlossen, der den Erblasser vorsätzlich getötet hat. Auch wenn Hans R. die Tat weiterhin bestreitet, stehe dem die rechts-kräftige Verurteilung durch die Strafgerichte entgegen, die auch in die zivilrechtliche Beweiswürdigung einfließe.
Die Richterin im Zivilverfahren war nach Auswertung des strafgerichtlichen Urteils ebenfalls davon überzeugt, dass Hans R. sich des Totschlags zulasten der Erblasserin schuldig gemacht hat. Infolgedessen ist er im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen.