Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2019 zum Aktenzeichen 4 O 2474/17 entschieden, dass ein Autofahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, damit rechnen muss, bei einem Unfall mitzuhaften.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 1/2020 vom 02.01.2020 ergibt sich:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bezahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn. Der spätere Kläger fuhr auf dem linken von drei Fahrstreifen mit 150 km/h. Hinter ihm sei ein grünes Fahrzeug dicht aufgefahren, durch das er sich bedrängt gefühlt habe. Er habe deshalb auf die mittlere freie Spur wechseln wollen. Er sei bis an den rechten Rand der linken Spur gefahren, ohne diese zu verlassen und habe gerade rechtzeitig bemerkt, dass nunmehr das grüne Fahrzeug ihn auf der mittleren Spur überholt habe und habe sein Fahrzeug wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen. Dann kollidierte er mit dem herannahenden Beklagten. Er hatte angegeben, die ganze Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein. Ein Sachverständigengutachten konnte dies jedoch widerlegen. Der Beklagte schilderte, er habe beschleunigt nachdem beide Fahrzeuge vor ihm parallel auf die mittlere Fahrspur gewechselt sind. Nach seinen Angaben hat er auf ca. 150 km/h erhöht, was bedeutet, dass er mit 20 km/h über der Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Er fuhr zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls schneller als der Kläger auf der linken Fahrspur.
Das LG Leipzig hat entschieden, dass der Kläger selbst zu 60% für den Schaden haftet.
Nach Auffassung des Landgerichts dürfen Spurwechsel nur so erfolgen, dass andere nicht gefährdet werden. Deshalb trage er den überwiegenden Teil der Schuld am Unfall. Allerdings habe der Beklagte die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen gewesen wäre. Daher müsse er zu 40% haften.