Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 11.02.2021 zum Aktenzeichen 5 Ca 1397/20 entschieden, dass derjenige der seinen Kollegen auf der Toilette einsperrt, die fristlose Kündigung riskiert.
Wenn ein Konflikt unter Kollegen eskaliert: In einem bemerkenswerten Fall erhielt ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung, nachdem er absichtlich einen Kollegen auf der Toilette eingesperrt hatte. Das Arbeitsgericht Siegburg hat in seiner Entscheidung diese Kündigung für rechtmäßig befunden.
In der Regel folgen auf Fehlverhalten am Arbeitsplatz Konsequenzen in Form einer fristlosen Kündigung. Arbeitsgerichte stehen in solchen Fällen häufig vor der Herausforderung zu beurteilen, ob der Arbeitgeber zuvor nicht hätte eine Abmahnung aussprechen oder eine reguläre Kündigung einleiten müssen. Beispiele für legitime Kündigungsgründe sind unter anderem der Diebstahl von Weinflaschen, das unbefugte Löschen von Arbeitsdateien vom Server des Unternehmens oder der Missbrauch von vertraulichen Kundendaten. Diese Vergehen wurden von verschiedenen Arbeitsgerichten als schwerwiegende Verstöße eingestuft, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.
Im spezifischen Fall des Arbeitnehmers, der seinen Kollegen in der Toilette eingesperrt hatte, sah das Arbeitsgericht Siegburg jedoch keinen Anlass für eine vorherige Abmahnung oder die Durchführung einer ordentlichen Kündigung. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Arbeitnehmers so gravierend war, dass es die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.
Konflikte unter Kollegen können im Arbeitsumfeld zu ernsthaften Konsequenzen führen, wie im vorliegenden Fall, der in einer fristlosen Kündigung endete. Hierbei handelt es sich um einen konkreten Vorfall, der sich in einem Lager ereignete, in dem der betreffende Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Lagerist tätig war.
Der Konflikt zwischen dem Arbeitnehmer und einem seiner Kollegen war nicht neu, sondern entwickelte sich im Laufe der Zeit und wiederholte sich gelegentlich. Diese Auseinandersetzungen kulminierten schließlich in einem besonders gravierenden Ereignis im Juni 2020, welches die Grundlage für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber lieferte.
An dem besagten Tag befand sich der Kollege des Lageristen während seiner Arbeitszeit auf der Toilette. In einem Moment der impulsiven Aggression entschloss sich der Lagerist, heimlich ein Blatt Papier unter der Tür der Toilettenkabine durchzuschieben. Während sich sein Kollege in der Kabine aufhielt, verwendete der Lagerist einen Gegenstand, um den Toilettenschlüssel aus dem Schloss zu stoßen. Der Schlüssel fiel auf das Papierblatt und wurde dann von dem Lageristen herausgezogen, was dazu führte, dass der Kollege in der Toilette nicht mehr entkommen konnte. Der Lagerist ließ den Kollegen über einen längeren Zeitraum eingesperrt, bis dieser schließlich genug Druck aufbaute, um die Tür einzutreten und sich so zu befreien.
Selbstverständlich führte dieses Verhalten zu einer erheblichen Eskalation der Situation und war Anlass für die fristlose Kündigung des Lageristen durch den Arbeitgeber. In der Folge entschloss sich der Lagerist, gegen die Kündigung vorzugehen und erhob eine Kündigungsschutzklage, um seine Entlassung rechtlich anfechten lassen. Dieser Schritt zeigt, dass er sich nicht mit den Konsequenzen seines Handelns abfinden wollte und beabsichtigte, eine rechtliche Klärung herbeizuführen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in diesem spezifischen Fall rechtlich zulässig war. Die Kündigungsschutzklage, die von dem betroffenen Arbeitnehmer erhoben wurde, fand vor dem Gericht kein Gehör. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber berechtigt war, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, da dafür gewichtige Gründe vorhanden waren.
Im Detail führte das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten begangen hatte. Ein zentraler Vorfall war, dass der Mitarbeiter absichtlich einen Kollegen während des Toilettengangs einschloss. Dieses Verhalten stellte eine erhebliche Pflichtverletzung dar, da der Arbeitnehmer durch einen geschickt angewandten alten Trick den Schlüssel, der es dem Kollege ermöglicht hätte, die Toilette zu verlassen, entwendete. Dadurch beraubte er den Kollegen – zumindest vorübergehend – sowohl seiner Freiheit als auch der Möglichkeit, die Toilette zu verlassen. Darüber hinaus kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer durch dieses Handeln auch Eigentum des Arbeitgebers, namentlich die Toilettentür, beschädigte.
Das Gericht erkannte zudem an, dass in diesem speziellen Fall eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht notwendig war. Sie sahen auch keine Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die Richter kamen zu der Überzeugung, dass ein solches Vorgehen für den Arbeitgeber unter diesen Umständen unzumutbar gewesen wäre.