Wer die geliehene Uhr nicht zurückgeben kann, muss diese bezahlen

17. Oktober 2023 -

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 16.08.2023 zum Aktenzeichen 10 O 453/23 wurde ein Mann aus Braunschweig zur Zahlung von 7.200 Euro verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des LG Magdeburg Nr. 23/2023 vom 16.10.2023 ergibt sich:

Der mittlerweile in Braunschweig lebenden Mann (= Beklagter) hatte sich im Oktober 2020 von einem aus dem Internet und Fernsehen bekannten Choreographen und Fitnesstrainer (= Kläger) eine Armbanduhr der Marke Rolex geliehen. Der Kläger hatte die im Jahr 2009 hergestellte Uhr der V-Serie Ende 2016 gebraucht für 7.200 Euro erworben. Im Februar 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm die Uhr gestohlen worden sei, er sich aber bemühen werde, sie wieder zu beschaffen oder den Kaufpreis zu erstatten. Im März 2023 erhob der Kläger dann Klage vor dem hiesigen Gericht, da er weder die Uhr noch die Erstattung des Kaufpreises erhalten hatte.

Im Prozess verteidigte sich der Beklagte damit, dass er am Diebstahl der Uhr unschuldig sei und damit schuldlos die Uhr nicht zurückgeben könne.

Das Gericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass ihm die Uhr schuldlos überhaupt gestohlen worden ist. Der Beklagte hat bereits keinerlei Details zu dem von ihm behaupteten Diebstahl geschildert, noch hat er Anzeige bei der Polizei erstattet.

Der Beklagte konnte daher das Verschwinden der Uhr nicht entschuldigen, auf die er auch aufgrund des Leihvertrages eigentlich aufpassen musste. Rechtlich haftet der Beklagte daher für das Verschwinden der Uhr (§§ 604 Abs. 1, 280 Abs. 1, 275 Abs. 1, 281, 283 BGB).

Das Urteil ist rechtskräftig.