Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2020 zum Aktenzeichen 1 BvQ 60/20 entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht es nicht hinnehmen muss, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gehindert zu werden mit der Folge, dass anderen Bürgerinnen und Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
Eine Missbrauchsgebühr kann daher etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich.