Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 08.08.2018 zum Aktenzeichen 3 U 1786/17 entschieden, dass ein Restaurator von Gemälden dafür haftet, wenn er diese bei einer Reinigung nahezu zerstört.
Im konkreten Fall hat ein Münchener Galerist einem Restaurator vier Gemälde zur Reinigung gebracht. Der Restaurator ist mit viel zu säurehaltigem Reinigungsmittel an die Bilder gegangen, so dass diese nahezu vollständig zerstört wurden. Die Farben der Gemälde wurden durch die Reinigungsmittel ausgewaschen.
Dabei sollte der Restaurator den Schutzanstrich auf der Malerei abnehmen und erneuern, damit die Farben schöner wirken.
Der Restaurator wandte ein, dass die Bilder, schon bevor sie zu ihm gebracht worden seien, in einem schlechten Zustand gewesen sein sollen.
Der Galerist verklagte den Restaurator auf Schadensersatz und bekam nun Recht.
Er beruft sich darauf, dass der Restaurator die Bilder nicht mit einem viel zu ätzenden Reinigungsmittel hätte bearbeiten dürfen; dies hätte ihm als Fachmann bekannt und bewusst sein müssen.
Zuvor hatten die Richter einen Sachverständigen beurteilen lassen, wie die Bilder zerstört wurden; dieser stellte fest, dass der Restaurator ein zu aggressives Reinigungsmittel verwandte und dadurch die Bilder zerstört wurden.
Die Richter gaben der Klage statt; sie gingen davon aus, dass der Restaurator die Bilder verpfuschte.
Der Restaurator muss dem Galeristen nun 26.000 € Schadensersatz zahlen, da die Bilder nur noch einen deutlich geringeren Zeitwert haben und der Galerist die Bilder nun zu einem nur noch deutlich geringeren Wert weiterveräußern kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatz und Kunstrecht!