Bei der Tierhalterhaftung des § 833 BGB denken die meisten an beißende Hunde, an ausreißende Rinder oder scheuende Pferde, die Schäden verursachen.
Dass aber in der Norm von „Tieren“ gesprochen wird, hat seinen Grund. Es gibt eine Vielzahl an Tieren, die Schäden und Verletzungen verursachen können.
Das Landgericht Düsseldorf hatte sich im Verfahren 6 O 500/13 mit einem Papagei zu beschäftigen. Ein „Tierfreund“ ging in dem konkreten Fall in eine Tierhandlung, um seiner Freundin einen Hamster zu kaufen. In der Tierhandlung lebt ein Papagei, der frei herumfliegen kann. Aus heiterem Himmel griff der Papagei den Mann an und verletzte ihn. Der Mann konnte mehrere Wochen nicht arbeiten und war krankgeschrieben. Er forderte Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld. Insgesamt forderte der Mann über 6000 Euro.
Der Halter des Papageien versuchte sich damit zu entlasten, dass der Mann den Papagei angefasst oder geärgert haben müsse.
Das Landgericht verurteilte den Halter des Papageien zur Zahlung von 4100 Euro.
PS: Der Anlass des Mannes zum Besuch in der Tierhandlung – nämlich der Hamsterkauf für die Freundin – wurde dennoch trotz des Papageien-Angriffs und der Verletzungen umgesetzt. Wobei der Mann darauf hinzuweisen ist, dass seine Freundin nun Tierhalterin des Hamsters ist. Sollte es sich bei dem Hamster um einen „Kampf-Hamster“ handeln und dieser den Mann ebenfalls angreifen, würde ihm seine Freundin ebenfalls aus § 833 BGB haften.
Im Tierrecht, Tierschutzrecht und Tierstrafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M., gern zur Verfügung!