Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben, unter anderem im Hinblick auf das Arbeitszeugnis und das Arbeitslosengeld. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, was genau eine verhaltensbedingte Kündigung ist und wann sie gerechtfertigt ist.
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhält und dadurch das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer wiederholt unpünktlich ist, Arbeitsanweisungen nicht befolgt oder gegen Betriebsvereinbarungen verstößt. Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber in der Regel erst eine Abmahnung aussprechen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Wenn der Arbeitnehmer trotz der Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten nicht ändert, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, da die Kündigung auf seinem eigenen Fehlverhalten beruht. Zudem kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen, da er verpflichtet ist, die Wahrheit im Arbeitszeugnis zu schreiben. In einem Arbeitszeugnis könnten beispielsweise Hinweise auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers enthalten sein, was sich negativ auf die zukünftige Jobsuche auswirken kann.
Darüber hinaus kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass die Kündigung auf einem verhaltensbedingten Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Diese Sperrzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhält. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach der Schwere des Fehlverhaltens und kann bis zu zwölf Wochen betragen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Agentur für Arbeit die Sperrzeit nur verhängen kann, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers als grob fahrlässig oder vorsätzlich eingestuft wird. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er sein Verhalten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war, kann die Sperrzeit möglicherweise aufgehoben werden.
Insgesamt ist eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber also mit erheblichen Konsequenzen verbunden, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitszeugnis und das Arbeitslosengeld. Es ist daher ratsam, sich im Falle einer Abmahnung frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und sein Verhalten zu ändern, um eine Kündigung und die damit verbundenen Folgen zu vermeiden.