Das Oberlandgericht Celle hat am 15.09.2020 zum Aktenzeichen 5 StS 2/20 die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegen einen türkischen Staatsangehörigen wegen angeblicher Mitgliedschaft in der PKK zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Aus der Pressemitteilung des OLG Celle vom 30.09.2020 ergibt sich:
Dem 50jährigen Angeklagten wird u.a. vorgeworfen, sich zwischen August 2016 und Mai 2019 als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK) beteiligt zu haben. Er soll in dieser Zeit Leiter des PKK-Raums Wesermarsch und damit in einer herausgehobenen Führungsfunktion innerhalb der PKK-Organisationsstruktur tätig gewesen sein. In dieser Eigenschaft soll der Angeklagte Weisungen von ihm übergeordneten PKK-Kadern ausgeführt und u.a. Spenden gesammelt sowie Eintrittskarten für Propagandaveranstaltungen verkauft haben. Durch die Überlassung der eingenommenen Gelder an die PKK soll er sich außerdem wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar gemacht haben.
Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz in §§ 129a, 129b StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Hauptverhandlung beginnt am 12.10.2020.