Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 21.04.2021 zum Aktenzeichen 3 B 39/21 einen weiteren Eilantrag gegen die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland geregelte und weiterhin geltende Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück vom 21.04.2021 ergibt sich:
Zu dieser Entscheidung kam das Gericht wiederum im Wege einer umfassenden Interessenabwägung, in der das Interesse der Antragsteller, ein Ehepaar aus Papenburg, einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausgangsbeschränkungen anderseits abgewogen wurden. Die Antragsteller hatten eingewandt, die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen in der Allgemeinverfügung Nr. 6 vom 29.03.2021 seien unverhältnismäßig und beeinträchtigten sie unzumutbar in ihren Rechten.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, die Rechtmäßigkeit der verfügten Ausgangsbeschränkungen könne zwar angesichts der kurzen für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Auch bestünden Zweifel an der Bestimmtheit einzelner Regelungen in den Allgemeinverfügungen. Diese beträfen u.a. den Begriff des „privaten Wohnbereichs“ und einige Ausnahmeregelungen in der Allgemeinverfügung. Hier stelle sich beispielsweise die Frage, wann das Verlassen des Wohnbereichs bei einer medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung „notwendig“ sei. Ebenso wenig bestimmt sei voraussichtlich das nächtliche Verbot von „Reisen innerhalb des Gebiets des Landkreises Emsland“. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit müsse unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren näher betrachtet werden, insbesondere die Frage, ob die hier streitige Ausgangsbeschränkung tatsächlich das letzte Mittel (ultima ratio) darstelle. Allerdings habe der Antragsgegner hierzu bereits substantiiert ausgeführt, weshalb die bislang existierenden Maßnahmen in seinem Kreisgebiet nicht zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens hätten beitragen können.
Die durchgeführte Folgenabwägung falle jedenfalls zum Nachteil der Antragsteller aus. Sie hätten nicht geltend gemacht, besonders stark von der Ausgangssperre beeinträchtigt zu sein. Eine abendliche Joggingrunde oder ein auch früher durchführbarer Besuch bei nahen Verwandten zum geselligen Kartenspiel begründe jedenfalls keine derartige Betroffenheit. Auf der anderen Seite stehe der befürchtete weitere Anstieg der Infektionszahlen mit der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems und damit gegebenenfalls verbundene Gesundheitsschädigungen weiterer Personen bis hin zu Todesfällen. Im Landkreis Emsland liege die Sieben-Tage-Inzidenz seit längerer Zeit deutlich über dem Wert von 150, das Infektionsgeschehen sei diffus. Die Ausgangsbeschränkung als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung sei unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien auch ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Reduzierung und Verlangsamung des Infektionsgeschehens. Im Rahmen der Interessenabwägung seien schließlich auch die umfassenden Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen gewesen, die zeigten, dass bestimmte berufliche, gesundheitliche und auch private Interessen als triftige Gründe für eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen anerkannt würden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.