Weiterbau A49: Eilanträge bezüglich Menschenketten in der Rodungszone abgelehnt

19. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschlüssen vom 16.10.2020 zu den Aktenzeichen 4 L 3525/20.GI, 4 L 3527/20.GI und 4 L 3541/20.GI drei Eilanträge eines Antragstellers abgelehnt, die sich gegen ein vom Regierungspräsidium Gießen ausgesprochenes teilweises Verbot und die Verfügung von Auflagen für ab dem 14.10.2020 geplante Protest-Aktionen richteten, da eine Gefährdung der Teilnehmer nicht auszuschließen sei.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.10.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller meldete bei den jeweils zuständigen Versammlungsbehörden Menschenketten gegen die Räumung und Rodung des Waldes an, die in dem Bereich, in dem jeweils Räumungs- und Rodungsarbeiten stattfinden sollen, im Abstand von 10 Metern und für die Dauer von jeweils einer Stunde um die dort im Einsatz sich befindenden Maschinen (Harvester, Hebebühnen, Räumpanzer) wie auch die Baumhäuser gebildet werden. Vorgesehen ist, dass hierbei Reden gehalten werden und die CIRCA-Brigaden (sog. Cladestine Insurgent Rebel Clown Army) in Aktion treten. Währenddessen müssten die Rodungs- und Räumungsarbeiten unterbrochen werden. Das Regierungspräsidium Gießen hatte mit Bescheiden vom 14.10.2020 die geplanten Protest-Aktionen auf der Trasse sowie in einem Sicherheitsbereich von insgesamt 120 Metern zu den Rodungsarbeiten untersagt. In Hör- und Sichtweite und in einem Abstand von 120 Metern zu dem jeweiligen Rodungsort wurde die Versammlung unter Auflagen gestellt (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Mindestabstand von 1,5 m sowie Erreichbarkeit des Versammlungsortes für Einsatzfahrzeuge des Brandschutzes und Rettungsdienste), so dass entsprechende Versammlungen in diesem Bereich unter Beachtung der Auflagen möglich sind.

Das VG Gießen hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss aufgrund einer Folgenabwägung zwischen den Belangen der Schutzgüter von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer und der diensthabenden Polizeibeamten einerseits und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) der Versammlungsteilnehmer andererseits, die Versammlungsfreiheit hier innerhalb der Rodungszone sowie der vom Regierungspräsidium verfügten Sicherheitszone von 120 Metern zurücktreten, da eine Gefährdung der Teilnehmer anderenfalls nicht auszuschließen sei.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.