Am 05.03.2021 hat der Bundesrat der verlängerten Geltungsdauer des sogenannten Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zugestimmt, die der Bundestag nur eine Woche zuvor beschlossen hatte.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 05.03.2021 ergibt sich:
Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Gesetz ursprünglich bis März 2021 befristet
Das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz stellt bislang sicher, dass behördliche Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend durchgeführt werden können. Es war ursprünglich bis März 2021 befristet. Angesichts der Fortdauer der Pandemie hat sich der Bundestag für die Verlängerung der Maßnahmen entschieden.
Alternative Möglichkeiten für Bekanntmachung und Erörterung
In Zeiten der Covid-19 Pandemie können bestimmte im Planungsrecht vorgesehene Bekanntmachungen, Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen nicht mehr ohne weiteres sicher durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht das Gesetz Alternativen für diese Verfahrensschritte, die den Infektionsschutz gewährleisten, weil sie auf Zusammenkünfte von Menschen verzichten. Bekanntmachungen von Informationen dürfen nach dem Gesetz über das Internet erfolgen. Konsultationen und Verhandlungen sind online, per Telefon- oder Videokonferenz möglich.
So können beispielsweise weiterhin die Entwürfe von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen statt der öffentlichen Auslegung im Internet veröffentlicht werden.
Weitere Schritte
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes (BT-Drs. 19/26174 – PDF, 277 KB)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 189/21 – PDF, 274 KB)