Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 136/20 entschieden, dass grundsätzlich den Tarifvertragsparteien aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zusteht, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind.
In diesem Rahmen können unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht– bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird, festgelegt werden, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 vorliegt. Denn aufgrund der zusätzlichen Belastung des Arbeitnehmers bei Nachtarbeit durch den wechselnden Biorhythmus, Freizeitanpassung und Familienplanung besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, sodass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.