Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29.07.2021 zum Aktenzeichen 11 Ca 193/21 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, nach der die jeweils gültigen Arbeitsordnungen des Betriebes neben den betreffenden Tarifverträgen gelten, diese eine Betriebsvereinbarungsoffenheit darstellen kann, sofern sich aus der Auslegung in Verbindung mit den Gesamtumständen ergibt, dass damit auch Betriebsvereinbarungen zur Regelung des Inhaltes de Arbeitsverhältnisse gemeint sind.
Eine solche Regelung ist auch mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar.
Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.
Den Betriebsparteien kommt bei der Ausgestaltung von Beendigungsregelungen im Zusammenhang mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zur Wahrung des Vertrauensschutzes bei rentennahen Jahrgängen ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Eine Regelung, die rentennahe Jahrgänge mit einer Vorfrist von12 Monaten beinhaltet und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von sechs Monaten zum Monatsende vorsieht, steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.