Weite Einschätzungsprägorative der Tarifvertragsparteien aufgrund Tarifautonomie

25. September 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 171/20 entschieden, dass den Tarifvertragsparteien im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und Rechtsfolgen eine Einschätzungsprärogative zukommt.

In der Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für erbrachte Nachtarbeit innerhalb tariflich definierter Schicht– bzw. Wechselschichtarbeit (15 % bzw. 20 %), und für „sonstige Nachtarbeit“ (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen, da ein sachlicher Grund für diese Differenzierung besteht.

Sofern nach Tarifwortlaut und Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sog. „sonstigen Nachtarbeit“ zugleich Mehrarbeitsstunden enthält, kann dies einen deutlich höheren Nachtzuschlag rechtfertigen, sofern kein Mehrarbeitszuschlag dafür vorgesehen ist.