Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 14. August 2019 zum Aktenzeichen 24 K 301.18) entschieden, dass das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung für den Weihnachtsmarkt 2018 vor dem Schloss Charlottenburg nicht davon abhängig machen durfte, dass der Veranstalter auf eigene Kosten Maßnahmen zur Terrorabwehr trifft.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 30/2019 vom 30.08.2019 ergibt sich:
Im Jahr 2018 hatte die Klägerin zum wiederholten Male beim Bezirksamt die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg beantragt. Die Behörde forderte die Klägerin daraufhin auf, ein Sicherheitskonzept einzureichen, welches auch den „Grundschutz gegen das unbefugte Befahren der Veranstaltungsfläche mittels Kraftfahrzeugen“ umfassen sollte. Nach dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen reichte die Klägerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ein entsprechendes Sicherheitskonzept ein, nach welchem sie in Absprache mit der Berliner Polizei auf eigene Kosten einen „Grundschutz gegen Hochgeschwindigkeitseinfahren von Fahrzeugen“ durch Aufstellung von Barrieren gewährleistet. Daraufhin erteilte die Behörde die Genehmigung mit der Maßgabe, dass das Sicherheitskonzept umgesetzt wird. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die Genehmigung habe ohne Belastung erteilt werden müssen.
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Die Klägerin sei durch den Bescheid beschwert, auch wenn sie sich im Vorfeld bereit erklärt habe, auf eigene Kosten Barrieren aufzustellen. In der Sache fehle es an einer Rechtsgrundlage für die von der Behörde verfügte Maßgabe. Zwar mache das Grünanlagengesetz Berlin die Genehmigungserteilung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse abhängig; als solches Interesse sei aber hier die abstrakte Gefahr von Terroranschlägen nicht anzusehen. Vielmehr sei deren Abwehr grundsätzlich Aufgabe des Staates. Die Heranziehung privater Dritter hierzu erfordere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Genehmigung hätte deshalb auch nicht allein mit der Begründung versagt werden können, der Bezirk müsse infolge der Genehmigungserteilung die Maßnahmen zur Terrorabwehr ansonsten aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten, während der Betreiber den Weihnachtsmarkt gewerbsmäßig betreibe.