Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30. September 2022 zum Aktenzeichen 24 L 230/22 entschieden, dass die Veranstalterin des Weihnachtsmarktes am Schloss Charlottenburg hat nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts einen vorläufigen Anspruch auf die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung – jedoch nicht soweit sie die zeitweise Erhebung von Eintrittsgeldern beantragt hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG BB Nr. 39/2022 vom 30.09.2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin hatte bereits in der Vergangenheit vielfach einen Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg veranstaltet. Auch für die Weihnachtszeit 2022 beantragte sie im Februar 2022 beim Bezirksamt die dafür erforderliche grünanlagenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung. Nach ihrem Antrag solle an vier Advents-Samstagen wegen besonderer musikalischer Darbietungen ein gestaffeltes Eintrittsgeld erhoben werden. Nachdem das Bezirksamt bis Mitte September nicht über den Antrag entschieden hatte, stellte die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Sie benötige wegen der geplanten Dimension einen organisatorischen Vorlauf und Rechtssicherheit. Der Antragsgegner ist insb. der Auffassung, die Genehmigung könne (noch) nicht erteilt werden, da für die Gewährleistung der Sicherheit weitere Abstimmungen mit den Sicherheitsbehörden erforderlich seien.
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Eilantrag in weitestgehend stattgeben. Die Antragstellerin könne die nach dem Berliner Grünanlagengesetz notwendige Genehmigung vorerst beanspruchen. Das für die Genehmigung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse sei anzunehmen. Die Durchführung von Weihnachtsmärkten sei neben der touristischen Dimension in Deutschland Ausdruck einer gefestigten historischen Tradition. Zwar sei dieses öffentliche Interesse mit gegenläufigen grünanlagenrechtlichen Belangen abzuwägen. Solche gegenläufigen Belange längen hier jedoch nicht vor. Nicht berücksichtigungsfähig sei das Interesse des Bezirks, von der Planung und Finanzierung von Maßnahmen zur Terrorabwehr verschont zu bleiben. Gleiches gelte für den Schutz vor Gefahren, die typischerweise mit der Veranstaltung einhergingen. Aufgrund des seit nahezu 15 Jahren unveränderten Konzepts für den Weihnachtsmarkt sei das dem Bezirksamt zustehende Ermessen ausnahmsweise so reduziert, dass allein die Erteilung der Sondernutzungsgenehmigung rechtmäßig sei. Auch bei ihrer Ermessensabwägung dürfe das Bezirksamt Gründe der Gefahrenabwehr im Hinblick auf eine grünanlagenrechtliche Genehmigung nicht berücksichtigen. Allerdings bestünde kein überwiegendes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Erhebung von Eintrittsgeldern. Das Bezirksamt habe zu Recht berücksichtigt, dass der Allgemeingebrauch durch die Sondernutzung ohnehin eingeschränkt sei, was nicht weiter durch die Erhebung von Eintrittsgeldern verstärkt werden solle.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.