Das Sächsische Kabinett hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 eine Regelung für Weihnachtsmärkte abgestimmt, um die die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29.09.2020 ergibt sich:
Diese Regelung wurde gemeinsam mit den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Kommunen erarbeitet, damit Weihnachtsmärkte unter den Bedingungen der Corona-Pandemie stattfinden können.
Für alle Weihnachtsmärkte wird ein Hygienekonzept vorgeschrieben, dass zuvor vom Gesundheitsamt genehmigt werden muss. Darin ist festzulegen, wie die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden soll. Eine datenschutzkonforme Kontaktnachverfolgung in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke konsumiert werden, wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Allerdings müssen die Veranstalter von Weihnachtsmärkten ab einer Inzidenz von 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen, das dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen kann. So könnte beispielsweise in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, die Erhebung der Kontaktdaten zur Pflicht erhoben werden.