Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 13.12.2019 zum Aktenzeichen 6 L 1638/19 entschieden, dass die sofortige Abberufung des ehrenamtlich tätigen Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der erweiterten Wehrführung rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarlouis vom 13.12.2019 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hat daher den Eilantrag des Wehrführers gegen seine Abberufung durch die frühere Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen.
Die für sofort vollziehbar erklärte Abberufung des ehrenamtlich tätigen Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als erkennbar fehlerhaft. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Abberufungsbescheides und zudem liege der für eine Entlassung als Wehrführer erforderliche „wichtige Grund“ im Sinne des § 11a Abs. 1 der saarländischen Brandschutzorganisationsverordnung vor.
Ein solcher wichtiger Grund sei in dem grundlegend und nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Wehrführer und der erweiterten Wehrführung in Person seiner beiden Stellvertreter und mehrerer Löschabschnitts- und Löschbezirksführer sowie einzelner weiterer Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Saarbrücken zu sehen, welches die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr sowie die sachliche Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben in Frage stelle.
Darauf, ob allein der Wehrführer das aufgetretene Zerwürfnis verursacht habe oder in welchem Maße auch das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen habe, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob objektiv gesehen ein Spannungsverhältnis entstanden sei, welches die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährde und ob dieses Spannungsverhältnis durch die Abberufung des Wehrführers aufgelöst und die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wiederhergestellt oder gesichert werden könne. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu bejahen, da aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Wehrführer und der nachgeordneten Wehrführung infolge eines andauernden Konflikts mit gegenseitigen Schuldzuweisungen keine Grundlage mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Wehrführer bestehe. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Wehrführer werde von leitenden Vertretern aller vier Löschabschnitte der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnden Vertrauens als nicht mehr möglich angesehen. Auf eine solche sei der Wehrführer aufgrund seiner Vorgesetzten- und Leitungsfunktion aber in hohem Maße angewiesen.
Die Abberufung des Wehrführers wahrt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Eine weniger einschneidende Maßnahme als die Abberufung des Wehrführers durfte die frühere Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken angesichts der Vielschichtigkeit und des Ausmaßes des bestehenden Konflikts als nicht Erfolg versprechend ansehen.