Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 29.04.2021 um Aktenzeichen 29 O 8772/20 entschieden, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 12/2021 vom 03.05.2021 ergibt sich:
Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20. Juni 2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden. Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend. Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten, hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, so dass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.
Der Einzelrichter hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.
Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.
In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht.
Der Kläger habe nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.