Wechselmodell: Eltern müssen kooperieren können

17. Januar 2022 -

Das Oberlandesgericht hat am 07.06.2021 zum Aktenzeichen 21 UF 153/21 entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell nur dann dem Kindeswohl dient, wenn Vater und Mutter gut miteinander kommunizieren und kooperieren können.

Aus der Pressemitteilung des DAV FamR Nr. Nr. 3/2022 vom 17.01.2022 ergibt sich:

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 07. Juni 2021 hin.

Die Kinder leben bei der Mutter, sehen ihren Vater aber regelmäßig und häufig. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater möchte anders als die Mutter ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung.

Vor Gericht hatte die Mutter Erfolg. Die strengen Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells seien nicht erfüllt, erklärten die Richter. Sie betonten: Bei der Entscheidung über das Wechselmodell geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend sei, ob das Wechselmodell dem Wohl des Kindes diene.

Damit das Wechselmodell funktioniert und tatsächlich dem Kindeswohl dient, müssen die Eltern kooperieren und kommunizieren können. Denn leben die Kinder zu nahezu gleichen Teilen in den Haushalten beider Elternteile, so ist der Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern besonders hoch. Diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit konnten die Richter bei den Eltern jedoch nicht erkennen.