Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 29.03.2022 zum Aktenzeichen 5 TaBV 12/21 entschieden, dass die Anordnung, dass das Rauchen nur in den festgelegten Pausen erfolgen soll, in der Regel nicht ein Teil des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.