Die Künstlersozialabgabe beim Christopher Street Day (CSD) und der RTL-Shows Let’s Dance und Dancing on Ice.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 28. September 2017 entschieden, dass eine Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-) Tänzer in den TV-Shows „Let‘s Dance“ und „Dancing on Ice“ entrichten musste (Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R).
Diese Personen sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren.
Das Bundessozialgericht führt aus, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend ist vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist.
Die professionellen (Eis-) Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz beziehungsweise Eistanz als Sport. Tanz unterfällt aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungs- beziehungsweise Breiten- oder Freizeitsport. Die Tätigkeit der professionellen (Eis-) Tänzer war vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows lag dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.
Und in einer weiteren Entscheidung hat das Bundessozialgericht (Urteil am 28. September 2017, Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R) entschieden, dass der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – keine Künstlersozialabgabe für Künstler entrichten muss, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten.
Dieser Vorgehensweise hat das Bundessozialgericht eine Absage erteilt, denn der CSD-Trägerverein unterliegt nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Varianten nicht der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht. Er ist kein „professioneller Kunstvermarkter“. Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stehen der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Der Verein bezweckt insoweit im Wesentlichen keine „Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“. Die Abgabepflicht erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine „gelegentliche“ Vergabe von Aufträgen. Dafür reicht es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt werden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht tätig und steht Ihnen gern für weitere Fragen per E-Mail, auf der Webseite oder per Telefon zur Verfügung!