Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen 7 A 2912/19 entschieden, wann ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch besteht.
Die Kläger haben keinen denkmalrechtlichen Abwehranspruch gegen das streitgegenständliche Vorhaben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
Das Abwehrrecht ist durch die Besonderheit des Denkmalschutzrechts begründet. Diese liegt darin, dem Eigentümer nicht nur Beschränkungen der Verfügungsbefugnis, sondern auch eine Pflicht zur Erhaltung und Pflege des Denkmals aufzuerlegen, obgleich dessen Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse liegt. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht – wie von Art. 14 Abs. 1 GG gefordert – gewahrt werden.
Die Kläger sind keine Eigentümer eines Baudenkmals im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG NRW.
Die Satzung schützt ausweislich deren § 2 Abs. 1 in ihrem Geltungsbereich die Siedlungsgrundrisse und das Erscheinungsbild der Siedlung, das durch die vorhandenen baulichen Anlagen sowie die Führung des Straßenraumes bestimmt wird. Sie führt in § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 die Baudenkmäler und die erhaltenswerten, die Siedlung prägenden Gebäude und Gärten im Denkmalbereich auf. Ferner ergibt sich das geschützte Erscheinungsbild nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3 der Satzung aus elf fotografischen Darstellungen.
Für die Verneinung eines Abwehrrechts der Kläger im Zusammenhang mit der Satzung kommt es nicht darauf an, ob ein Eigentümer einer im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung nach § 5 DSchG NRW gelegenen baulichen Anlage überhaupt – so wie ein Denkmaleigentümer – zur Erhaltung seines Eigentums im Sinne von §§ 7 f. DSchG NRW verpflichtet sein kann.
Denn ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch der Kläger im Zusammenhang mit der Denkmalbereichssatzung scheidet hier schon deshalb aus, weil das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt.
Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das umstrittene Vorhaben muss – soweit es um ein Baudenkmal geht – dafür nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet sein, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.
Eine solche wesentliche Herabsetzung des – hier in Rede stehenden – Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs vermag der Senat nach Auswertung der vorliegenden Akten einschließlich der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters, der die Örtlichkeit besichtigt hat, nicht festzustellen.
Die in Rede stehende Bebauung des Vorhabengrundstücks ist für das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs schon mit Blick auf seine Randlage und die Entfernung zu prägenden Gebäuden und Anlagen nicht von erheblicher Bedeutung.
Nach der Begründung unter § 3 der Satzung für den Denkmalbereich X. vom 5.10.1987 kommt innerhalb des Denkmalbereichs dem „Schwerpunkt Markt“ eine zentrale Bedeutung zu. Die dortige Kirche mit dem Marktplatz und seinen traufständigen Fachwerkhäusern in enger Reihung prägen den Ort. Daneben runden auch bescheidenere aber ebenfalls weitgehend erhaltene Gebäude das Ensemble ab. Das Vorhabengrundstück selbst liegt hingegen – wie auch das Grundstück der Kläger – am äußersten südwestlichen Rand des Denkmalbereichs. Dabei befindet sich der Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem die Errichtung von Haus 4 vorgesehen ist, schon nicht mehr im Denkmalbereich. Dies zeigt, dass das Vorhabengrundstück keinen hervorgehobenen Standort mit Blick auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs einnimmt.
Gegen eine prägende Bedeutung für das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs spricht im Übrigen auch § 2 Abs. 2 der Satzung, da das Vorhabengrundstück, ebenso wie das Grundstück der Kläger, dort nicht als Standort erhaltenswerter und prägender Gebäude und Anlagen im Denkmalbereich aufgeführt und im Übrigen auch nicht in deren näherer Umgebung gelegen ist.