Waldorfschule: Keine Exkursion wegen Corona-Pandemie

12. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.10.2020 zum Aktenzeichen 3 K 4126/20 entschieden, dass eine einwöchige Schulexkursion einer Waldorfschule, wobei Schüler, Lehrer und eine Betreuungsperson in einer Hütte wohnen, aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 23/2020 vom 09.10.2020 ergibt sich:

Eine Freie Waldorfschule führt in Klassenstufe 10 im Rahmen des Mathematikunterrichts ein einwöchiges Praktikum durch, bei dem Lehrsätze der Trigonometrie auf die Feldvermessung angewendet werden. Während des Praktikums wohnen Schüler, Lehrer und eine Betreuungsperson auf einer Hütte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte der Schulleiterin mitgeteilt, dass das Praktikum aufgrund der aktuellen Corona-Lage nicht stattfinden könne. Während der ausgerufenen 2. Pandemiestufe seien nur noch eintägige außerunterrichtliche Veranstaltungen möglich.
Daraufhin wandte sich die Trägerin der Waldorfschule (Antragstellerin) an das Verwaltungsgericht mit dem Ziel, das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Durchführung des Praktikums zu gestatten. Sie machte u.a. geltend, dass Schüler und Lehrer während des Aufenthalts wie im Klassenverband in der Schule unter sich seien.

Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den einschlägigen verordnungsrechtlichen Bestimmungen, dass mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie die fragliche Exkursion bis 01.02.2021 untersagt sind. Diese Bestimmungen sähen auch keine Ausnahmegenehmigung vor. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Ausnahmetatbestand in ihrem Fall verfassungsrechtlich geboten sei. Auch fehle es an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Exkursion nicht auch im weiteren Verlauf des Schuljahres erfolgen könne.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.