Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.05.2019 zum Aktenzeichen 6 L 1056/19 auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ entschieden, dass die Bundeszentrale für politische Bildung den „Wahl-o-Mat“ in seiner derzeitigen Form nicht weiter betreiben darf – und das eine Woche vor der anstehenden Europawahl.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 20.05.2019 ergibt sich:
Konkret sei der Mechanismus der Anzeige der Auswertung zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht.
Derzeit werde die Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.
Hierin sei eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien zu sehen, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.