Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 28. Juni 2023 zum Aktenzeichen 1 M 49/23 in einem Verfahren entschieden, in dem der Beschwerdeführer begehrt, dem Landtag von Sachsen-Anhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die für heute vorgesehene Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht durchzuführen, da die Ausgestaltung des Wahlverfahrens ohne vorherige Ausschreibung seiner Ansicht nach gegen das aus der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union folgende Transparenzgebot verstoße.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 10/2023 vom 28.06.2023 ergibt soch:
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Juni 2023 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Durchführung eines Bewerbungsverfahrens gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, weil diese Vorschrift nicht Wahlämter auf Zeit erfasse, die – wie im Falle des Landesbeauftragten für den Datenschutz – durch eine Wahl durch den Landtag besetzt werden. Es könne daher dahinstehen, ob sein Einwand, die Ausgestaltung des Wahlverfahrens genüge dem aus der Datenschutzgrundverordnung folgenden Transparenzgebot nicht, zutreffend sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 28. Juni 2023 zurückgewiesen. Es sei – so der 1. Senat – in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG nicht für solche Ämter auf staatlicher Ebene gelte, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper (z. B. Landtag) besetzt werden. Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sei ein solches Amt auf staatlicher Ebene. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend einen Bewerbungsverfahrensanspruch verneint.
Die Verfahrensgestaltung zur Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz sei auch nicht europarechtswidrig, da Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO) die Möglichkeit der Ernennung durch das Parlament ausdrücklich eröffne. Entsprechend führe der Erwägungsgrund 121 aus: „Die allgemeinen Anforderungen an das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege eines transparenten Verfahrens entweder – auf Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der Regierung, des Parlaments oder einer Parlamentskammer – vom Parlament, der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedstaats oder von einer unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.“
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.