Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 8 ME 125/20 in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die im März 2020 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden der Bezirksstelle Osnabrück der Ärztekammer Niedersachsen voraussichtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 8/2021 vom 24.02.2021 ergibt sich:
Die Beteiligten streiten über den Ausgang der vom 3. bis 16. März 2020 durchgeführten Wahl des Bezirksstellenvorstandes Osnabrück. Der Beigeladene erhielt mit 650 die meisten Stimmen, auf den Antragsteller und Beschwerdeführer entfielen 470 Stimmen. Nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im April 2020 wurde gegen dieses Einspruch eingelegt. Der daraufhin gebildete Wahlprüfungsausschuss entschied mit Beschluss vom 24. Juni 2020, der Beigeladene sei nicht wählbar gewesen, weil er überwiegend in Nordrhein-Westfalen und nicht in Niedersachsen als Arzt beruflich tätig sei, erklärte stattdessen den zweitplatzierten Antragsteller als zum Vorsitzenden gewählt und „berichtigte“ das Wahlergebnis entsprechend.
Die Ärztekammer Niedersachsen hielt die Entscheidung für rechtswidrig und lehnte die vom Antragsteller beantragte Anordnung des Sofortvollzuges des Berichtigungsbeschlusses des Wahlprüfungsausschusses ab. Das Verwaltungsgericht wies den hierauf gerichteten Rechtsschutzantrag des Antragstellers zurück (Beschluss vom 9. November 2020, Az.: 6 B 76/20).
Der 8. Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren im Ergebnis bestätigt. Es habe außerhalb der Befugnisse des Wahlprüfungsausschusses gelegen, den zweitplatzierten Kandidaten als gewählt zu erklären. Die Vorschriften der Wahlordnung für die Wahlen zu den Vorständen der Bezirksstellen der Ärztekammer sähen bei einem Mandatsverlust des Bezirksstellenvorsitzenden eine Ersatzwahl vor, so dass ein „Nachrücken“ des zweitplatzierten Kandidaten ausgeschlossen sei.
Der Senat hat darüber hinaus auch die Auffassung des Wahlprüfungsausschusses verworfen, ein zu geringer Umfang der ärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen in Niedersachsen schließe eine Wählbarkeit auf Bezirksebene aus. Auf einen quantitativen Mindestumfang der ärztlichen Tätigkeitsausübung für das Wahlrecht komme es nicht an, solange die Mitgliedschaft in der Kammer bestehe. Das passive Wahlrecht in der Selbstverwaltungskörperschaft der Ärzte folge aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip „Pflichtmitgliedschaft bedingt Partizipationsrecht“. Ein Kammermitglied verliere seine Wahlrechte lediglich in vom Gesetzgeber geregelten Ausnahmefällen, etwa bei einem Verlust des allgemeinen Wahlrechts oder der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (vgl. §§ 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe – HKG –). Der auf normhierarchisch nachrangige Rechtsnormen gestützten abweichenden Rechtsauffassung des Wahlprüfungsausschusses könne nicht gefolgt werden.
Ob die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses auch aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft sei, weil eines seiner Mitglieder einen Wahlaufruf zugunsten des Antragstellers unterstützt hatte, sei daher nicht mehr entscheidungserheblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.