Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 15.07.2020 zum Aktenzeichen 4 S 28/20 auf den Eilantrag einer Konkurrentin gegen die Wahl des Amtsdirektors des Amtes Wusterwitz entschieden, dass die öffentliche Bekanntgabe der Bewerbung der Kandidatin nicht gegen das in der Brandenburgischen Kommunalverfassung geregelte Verschwiegenheitsgebot verstößt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.07.2020 ergibt sich:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstieß die öffentliche Bekanntgabe der Bewerbung der Kandidatin nicht gegen das in der Brandenburgischen Kommunalverfassung geregelte Verschwiegenheitsgebot. Ein Amtsdirektor werde vom Amtsausschuss grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gewählt. Die Kandidaten würden der Öffentlichkeit spätestens durch die Berichterstattung über die Wahl bekannt werden. Es liege auf der Hand, dass die Öffentlichkeit ein großes Interesse an den Bewerbern um dieses Spitzenamt habe.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.