Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 28.10.2021 zum Aktenzeichen 3 L 306/21 einen Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 05.11.2021 ergibt sich:
Das Gericht sah es nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung nach Aktenlage als erwiesen an, dass der Antragsteller im Jahr 2018 Fördermitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen sei. Diese sei ausweislich der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden als Vereinigung einzustufen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Wer «Mitglied» in einer solchen Vereinigung sei oder eine solche Vereinigung «unterstütze», sei nach dem Waffengesetz in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Beide Varianten träfen auf den Antragsteller zu, weil er als Fördermitglied, das einem Vollmitglied gleichzusetzen sei, den „III. Weg“ durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen «unterstützt» habe.
Ferner habe der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts auch selbst Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. So habe er eine Online-Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingwohnheims mit den Worten „Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird“ kommentiert. Die Äußerung bringe zum Ausdruck, dass das ethnisch deutsche Volk unterwandert und in seiner Existenz bedroht würde. Sie sei als Verächtlichmachung und Ausgrenzung der in Deutschland lebenden Ausländer und ethnisch Nichtdeutschen zu verstehen und geeignet, bestehende Vorbehalte gegen diese Bevölkerungsgruppen weiter zu schüren sowie auch mit Blick auf das verwendete aggressive Vokabular („vernichten“) das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Volksgruppen zu stören. Der Eindruck, der Antragsteller verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, werde auch dadurch bestärkt, dass dieser einen Gedenkstein mit Wehrmachtshelm und Eichenkranz errichtet habe, der mit Symbolen der rechtsradikalen Szene versehen und von Mitgliedern des „III. Weges“ für verschiedene Veranstaltungen genutzt worden sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.