Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 14.11.2019 zum Aktenzeichen 6 K 1587/18 entschieden, dass ein ehemaliger Hersteller, Importeur und Händler von Waffen nicht für die Erstellung von Feststellungsbescheiden des Bundeskriminalamtes zahlen muss, die mittlerweile wirkungslos sind und ihre gesetzliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen können.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 19/2019 vom 13.12.2019 ergibt sich:
Mit den angegriffenen Bescheiden hatte das BKA auf Antrag des Klägers, ein ehemaliger Hersteller, Importeur und Händler von Waffen, am 28.03.2018 gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz festgestellt, dass es sich bei den Schusswaffen „BWT47“ in den Ausführungen als Mehrladebüchse und halbautomatische Selbstladewaffe nicht um Kriegswaffen und nicht um verbotene Waffen handelt. Die Feststellungsbescheide wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die Erstellung dieser Feststellungsbescheide erhob das Bundeskriminalamt mit Bescheiden vom 26.04.2018 vom Kläger Kosten in Höhe von 627,74 Euro und 624,35 Euro. Bereits mit Urteil des LG Stuttgart vom 15.03.2018 war der Kläger wegen vorsätzlicher, unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher, unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen – die oben genannten Modelle betreffend – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Revision des Klägers wurde durch Urteil des BGH vom 23.07.2019 verworfen. In dieser Entscheidung hat der BGH geurteilt, dass den Gerichten die Auslegung obliege, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe handelt und den Feststellungsbescheiden des BKA im Hinblick nur auf das Waffengesetz, jedoch nicht auf das Kriegswaffengesetz Bedeutung zukomme.
Das VG Wiesbaden hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss der Kläger die Kosten für die beiden Feststellungsbescheide des BKA nicht zahlen. Die Feststellungsbescheide, die nach dem Waffengesetz allgemein verbindlich sein sollten und deswegen im Bundesanzeiger veröffentlicht würden, seien nach der Entscheidung des BGH wirkungslos. Die angedachte Rechtssicherheit sei nicht mehr gegeben. Für Bescheide, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könnten, müsse auch nicht gezahlt werden.