Waffenerlaubnis wegen nicht sorgfältiger Verwahrung zu Recht widerrufen

28. Januar 2021 -

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 27.01.2021 zum Aktenzeichen 5 K 80/20.NW entschieden, dass der Landkreis Bad Dürkheim einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 2/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:

Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem – inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten erließ das AG Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u.a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. Während ein Teil der Waffen in zwei Waffenschränken lagerte, waren weitere Waffen außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Auch die Munition wurde außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufbewahrt.
Mit Bescheid vom 26.07.2019 widerrief der beklagte Landkreis Bad Dürkheim dem Kläger mehrere Waffenbesitzkarten, erklärte dessen Jagdschein für ungültig und nahm die Sprengstofferlaubnis zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde.
Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Januar 2020 Klage mit der Begründung, er sei niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Der Waffenraum in Bad Dürkheim sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen etwa durch Diebstahl zu bemächtigen. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen sichere Stahlschränke erworben. Er könne also sofort die streitgegenständlichen Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren.

Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg anlässlich der Durchsuchung im Dezember 2016 seien im Anwesen des Klägers in Bad Dürkheim in einem Raum Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen aufgefunden worden. Dies stelle für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung dar. Danach würden spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gefordert. Diese seien nicht eingehalten gewesen. Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch außerhalb eines Behältnisses in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden dürften, stelle sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung sei jedenfalls nicht genehmigt gewesen.

Es handele sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die Aufbewahrungsvorschriften dienten der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei.

Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von Waffen in dem Anwesen in Bad Dürkheim erhalten habe.

Die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Koblenz eingelegt werden.