Während Freistellung ist der Lohn zu zahlen, der gezahlt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer gearbeitete hätte

24. Dezember 2024 -

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.08.2024 zum Aktenzeichen 6 Sa 663/23 entschieden, dass dann, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für mehrere Monate freistellt, sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen hat, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer in diesen Monaten gearbeitet hätte. Nichts anderes ergibt sich, wenn die unstreitige Mehrarbeit vor 20 Jahren geleistet worden war, also in einem Zeitraum, für den die Parteien ein viel geringeres Bruttomonatsentgelt vereinbart hatten.