Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 13.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 300/20 entschieden, dass wenn die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt wird, der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG für jeden dieser Zeitabschnitte Anwendung findet.
Während noch § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. auf den Beginn „der Elternzeit“ abgestellt hat, spricht der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG nunmehr von dem Beginn „einer Elternzeit„.
Der Wechsel von einem bestimmten auf einen unbestimmten Artikel drückt aus, dass der Kündigungsschutz vor Beginn einer jeden Elternzeit greifen soll, nicht lediglich einer bestimmten.