Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 08.12.2017 in zwei Verfahren zu den Aktenzeichen18 A 1040/16 und 18 A 1197/16 entschieden, dass sogenannte Bürgen, die sich für die Kosten der Flüchtlinge stark gesagt haben, vom Sozialleistungsträger (wie Jobcenter, Stadt etc.) herangezogen werden können.
In einem Fall hatte ein Deutscher (mit syrischen Wurzeln) durch ein Bürgschaftsformular gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, u. a. die Kosten für den Lebensunterhalt seines Bruders und dessen Ehefrau zu tragen, die beide syrische Staatsangehörige sind.
In einem zweiten Fall hatte ein Türke eine dementsprechende Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde für zwei Syrier übernommen.
In beiden Fällen gewährte das zuständige Jobcenter den syrischen Flüchtlingen nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Sozialleistungen über mehrere tausend Euro.
Das Jobcenter verlangte von den Bürgen sodann die Erstattung der entstandenen Kosten.
Zu Recht!
Zur Begründung führten die Richter im Urteil aus, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt ist, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haftet.
Damit müssen die Bürgen fast alle Sozialleistungen, die das Jobcenter nun für die Flüchtlinge aufwendet, dem Jobcenter erstatten – dies sind viele tausend Euro.
Die Richter führten aber auch aus, dass sich die Haftung nicht auf alle Unterhaltskosten erstreckt. Die Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählen nach den Richtern nicht dazu.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Sozialrecht & Verwaltungsrecht!