Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.01.2022 zum Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6150/21 entschieden, dass hinsichtlich eines unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrages davon auszugehen ist, dass dieser auch als ein solcher gewollt ist, sofern im Rahmen der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird.
Unabhängig hiervon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, sofern sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich dessen Mitbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung beruft.
Andernfalls ist die Auslegung eines Weiterbeschäftigungsantrages als Hilfsantragvorzunehmen. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, nach welchem die erstinstanzliche Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden darf.
Das Verschlechterungsverbot steht jedoch einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen.
Die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag ist hierbei von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag unabhängig.