Vorliegen einer verschuldeten Arbeitsversäumnis bei einem groben Verstoß gegen Verhaltenspflichten

03. August 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Urteil vom 28.04.2021zum Aktenzeichen 6 Sa 304/18 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitsverhältnis nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis endet, die Höhe einer Urlaubsabgeltung nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses zu bemessen ist, für welche ein Vergütungsanspruch bestand.

Eine verschuldete Arbeitsversäumnis im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG ist bei einem groben Verstoß gegen Verhaltenspflichten zu bejahen, deren Einhaltung von jedem verständigen Menschen im eigenen Interesse, sich selbst nicht zu schädigen, erwartet werden kann.