Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 22.09.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 110/21 entschieden, dass mit der tatsächlichen Besetzung eines ausgeschriebenen öffentlichen Amtes subjektive Ansprüche des unterlegenen Mitbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erlöschen, sofern ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden ist.
Die Besetzung eines öffentlichen Amtes ist u bejahen, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition gewährt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.
Sofern sich in einem Hauptsacheverfahren die Verletzung der in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Auswahlkriterien durch den öffentlichen Arbeitgeber herausstellen, beschränken sich Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers gebenenfalls auf Geldersatz.