Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen 8 B 188/21 entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 29.09.2021 ergibt sich:
Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.
Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 km langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Der 8. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.
Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde.
Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.