Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 18.05.2020 zum Aktenzeichen 4 L 229/20.KO entschieden, dass eine Schule, die einen vorläufigen Schulausschluss anordnet, auch während der Corona-Krise verpflichtet ist, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 17/2020 vom 27.05.2020 ergibt sich:
Der betroffene Schüler besucht eine weiterführende Schule im Landkreis Altenkirchen. Nachdem die Schulleitung Hinweise erhalten hatte, wonach der Jugendliche im schulischen Umfeld Drogen verkauft habe, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12.02.2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde befristet bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sog. Schulausschlussverfahren. Letzteres wurde bis zur gerichtlichen Eilentscheidung am 18.05.2020 unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme nicht durchgeführt. Nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern in keinem Raum der Schule unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Der Schüler, der von seinen Eltern vertreten wird, wollte das Unterrichtsverbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.
Das VG Koblenz hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit des vorläufigen Schulausschlusses. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vorwurf des Drogenverkaufs zutreffe oder nicht. Denn jedenfalls seien derzeit keine weiteren illegalen Handlungen des Antragstellers zu befürchten, weil der Präsenzunterricht für die achte Jahrgangsstufe frühestens ab dem 08.06.2020 wieder stattfinde. Bis dahin sei es der Gesamtkonferenz indes möglich, endgültig über den Schulausschluss zu entscheiden. Auf Kapazitätsprobleme könne sich die Schule nicht mit Erfolg berufen, da sie keine Ausweichmöglichkeiten geprüft habe. Insbesondere sei nicht dargetan worden, dass keine Räumlichkeiten außerhalb der Schule zur Verfügung stünden bzw. nicht auch digital unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen über den Fall beraten werden könnte. Darüber hinaus erweise sich der vorläufige Schulausschluss als unverhältnismäßig, weil ein Ende nicht absehbar sei. Dies laufe dem Charakter der Maßnahme als präventives Instrument zur Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule zuwider. Als solches müsse sie auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.