Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 15. Juni 2023 zu den Aktenzeichen 3 M 11/23, 3 M 14/23, 3 M 19/23, 3 M 24/23 und 3 M 25/23 Anträgen von Betreibern virtueller Automatenspiele und Online-Poker auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen zum Teil stattgegeben, die Anträge jedoch hinsichtlich der meisten Nebenbestimmungen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 8/2023 vom 20.06.2023 ergibt sich:
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat Glücksspielbetreibern die Erlaubnis zum Betreiben virtueller Glücksspiele und Online-Poker erteilt. Die Erlaubnisse sind jeweils mit Nebenbestimmungen versehen, zu denen insbesondere Werbebeschränkungen gehören. Die Behörde hat zugleich die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen angeordnet. Auf entsprechende Anträge der Glücksspielbetreiber hat das Verwaltungsgericht Halle (Saale) die aufschiebende Wirkung der Klagen einiger Glücksspielbetreiber gegen die Nebenbestimmungen wiederhergestellt mit der Begründung, die Behörde habe jeweils die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf die Beschwerden der Gemeinsamen Glücksspielbehörde die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert. Er hat die aufschiebende Wirkung der Klagen nur hinsichtlich einzelner Regelungen wiederhergestellt und die Anträge der Glücksspielbetreiber im Übrigen abgelehnt. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung seien formell nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Anordnungen ausreichend begründet. Die Behörde habe in zulässiger Weise auf Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr Bezug genommen. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung falle im Wesentlichen zu Lasten der Glücksspielbetreiber aus. Die meisten der angefochtenen Nebenbestimmungen seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere hat der 3. Senat die Verbote von Dauerwerbesendungen, der Werbung für unentgeltliche Online-Casino-Spiele und virtuelle Automatenspiele, von Influencer-Marketing, der Werbung durch Streamer sowie der Affiliate-Werbung mit Partnern, die auch für illegales Glücksspiel werben, für voraussichtlich rechtlich zulässig gehalten. Die Regelungen seien geboten, um die Einhaltung der Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages zu sichern, zu denen die Abwehr von Suchtgefahren und der Minderjährigenschutz gehörten. Dagegen sei das vollständige Verbot von Werbung im öffentlichen Raum (z. B. auf Plakatwänden, Litfaßsäulen und an Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs) voraussichtlich unverhältnismäßig. Dem Minderjährigenschutz könne durch zeitliche Begrenzungen entsprochen werden, was insbesondere bei digitaler, ansteuerbarer Außenwerbung technisch möglich sei. Voraussichtlich unzulässig sei es auch, Werbung für virtuelles Automatenspiel und Online-Poker bei öffentlichen Filmveranstaltungen generell vor 21:00 Uhr zu untersagen, auch wenn es sich um Filmveranstaltungen handelt, die sich ausschließlich an Erwachsene richten (Altersfreigabe 18 Jahre).
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.