Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 13. Juni 2023 zu den Aktenzeichen 10 M 3/23, 10 M 4/23, 10 M 6/23, 10 M 7/23, 10 M 8/23, 10 M 9/23, 10 M 10/23 und 10 M 11/23 die Beschwerden der Polizeiinspektion Magdeburg bzw. die Beschwerde der Polizeiinspektion Halle (Saale) gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg zurückgewiesen, durch die vorläufige Dienstenthebungen von acht Polizeivollzugsbeamten auf Probe aufgehoben wurden.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 7/2023 vom 14.06.2023 ergibt sich:
Die Polizeibeamten waren als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt Teilnehmer einer von den Mitgliedern der Ausbildungsklasse unterhaltenen WhatsApp-Chat-Gruppe. Ihnen wird vorgeworfen, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Sie seien insgesamt über mehrere Jahre Mitglied in der WhatsApp-Chat-Gruppe gewesen, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem, volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt worden seien. Die Polizeibeamten sollen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Zudem wurden sie vorläufig des Dienstes enthoben. Die auf das Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA) gestützten vorläufigen Dienstenthebungen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben, die Antragsteller seien zu der Maßnahme bereits nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden der der Polizeiinspektion Magdeburg bzw. die Beschwerde der Polizeiinspektion Halle (Saale) blieben beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die vorläufigen Dienstenthebungen formell rechtswidrig seien, weil die Polizeibeamten vor ihrem Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden seien. Es bestehe die Pflicht der Behörde, den Betroffenen über den beabsichtigten Verwaltungsakt zu informieren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie – im Nachgang – das Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft zu berücksichtigen. Daran fehle es hier. Ob die vorläufigen Dienstenthebungen materiell-rechtlich, das heißt in der Sache, rechtmäßig waren, bedurfte danach keiner Entscheidung.
Über eine weitere Beschwerde betreffend einen weiteren Polizeibeamten auf Probe hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden, weil insoweit die Beschwerdebegründungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.