Das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – hat mit Beschluss vom 8. Januar 2024 zum Aktenzeichen 10 M 16/23 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 zurückgewiesen, durch den der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge abgelehnt worden war.
Aus der Pressemitteilung des OVG Sa Nr. 01/2024 vom 09.01.2024 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Universitätsprofessor und seit dem 1. April 1999 Inhaber der Professur Medizinische Mikrobiologie/Virologie an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und zudem Direktor des dortigen Instituts für Medizinische Mikrobiologie. Am 23. Februar 2021 hat die MLU ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, worin diesem u. a. vorgeworfen wird, seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 nicht bzw. unzureichend erfüllt sowie ihm obliegende Aufgaben in der Krankenversorgung nicht wahrgenommen zu haben. Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Dezember 2021 hat die MLU den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterem Bescheid vom 25. April 2022 die Einbehaltung von 20 v. H. der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2023 abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es, der Disziplinarsenat teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits die schwerwiegende Verletzung der Lehrverpflichtung über einen Zeitraum von drei Semestern die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich mache und damit die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) rechtfertige. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe seien nicht durchgreifend. Unabhängig davon sei die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA auch deshalb gerechtfertigt, weil durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb ernsthaft beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Auch der Antrag auf Aufhebung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA blieb ohne Erfolg.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.