Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 30.07.2021 zum Aktenzeichen 13 MN 350/21 entschieden, dass § 7f Absatz 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.05.2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021) vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit darin die Schließung von Saunen angeordnet wurde.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 47/2021 vom 30.07.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen § 7 f Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.05.2021 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.7.2021, im Folgenden: Corona-VO) gewandt, durch den geregelt wird, dass Saunen bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 komplett schließen müssen. Dies sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in § 7 f Abs. 1 Satz 1 Corona-VO angeordnete Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gewandt hat, war der Eilantrag erfolglos. Angesichts einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover von 28,2 fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da nicht absehbar sei, ob das Verbot überhaupt Anwendung finde. Der Senat könne, sofern die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 konkret drohe, auch kurzfristig über einen dann zulässigen Eilantrag entscheiden.
Der 13. Senat ist der Argumentation der Antragstellerin aber gefolgt, soweit sie sich gegen eine Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 gewandt hat (§ 7 f Abs. 2 Satz 1 Corona-VO). Der Senat hat die grundsätzliche Schließung von Saunen in diesem Inzidenzbereich nicht als notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Die Schließung von Saunen trage nur wenig zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei, da nicht ersichtlich sei, dass von dem Betrieb von Saunen eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und es sich um einen Bereich mit unverhältnismäßig großem Publikumsverkehr handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft, da dem lediglich leicht erhöhten Risiko, das von der Nutzung von Saunen ausgehe, durch mildere Mittel, wie z.B. eine Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen, begegnet werden könne. Die Schließung von Saunen sei jedenfalls unangemessen, da eine Abwägung der Interessen der Betreiber von Saunen mit den zu erwartenden geringen Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen ergebe, dass die Schließung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stünde. Dies gelte erst recht, nachdem in der Corona-VO grundsätzlich ein gestuftes Konzept vorgesehen sei mit sich steigernden Maßnahmen bei höheren Inzidenzen. Für Saunen – und im Übrigen auch für Thermen und Schwimmbäder – gebe es hingegen nur eine Öffnung unter Beachtung eines Hygienekonzepts bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und eine grundsätzliche Schließung bei höheren Inzidenzen.
Dies sei nicht gerechtfertigt, da dem Betrieb von Saunen keine größere Infektionsgefahr innewohne als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die aber nicht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 verboten seien. Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 geöffnet bleiben dürften. Dort gelte in diesem Inzidenzbereich eine Testpflicht, wie sie auch für Saunen vorgesehen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb einer Sauna eine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von dem Betrieb eines Fitnessstudios.
Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.