Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.08.2020 zum Aktenzeichen 5 L 2149/20.F entschieden, dass eine Maskenpflicht im Unterricht aufgrund einer schulischen Anordnung vorläufig nicht durchgesetzt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 10/2020 vom 28.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Schülerin im Main-Taunus-Kreis und wendet sich gegen eine bis zum 31.08.2020 befristete schulische Anordnung, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen. Diese wurde durch ein undatiertes Schreiben, das dem erziehungsberechtigten Vater der Antragstellerin nach insoweit unwidersprochenem Vortrag am 14.08.2020 per E-Mail zugegangen ist, mitgeteilt.
Das VG Frankfurt hat dem Eilrechtsschutzbegehren teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Mund-Nase-Bedeckung nicht bloß als eine innerorganisatorische Maßnahme, sondern als eine Allgemeinverfügung anzusehen, die die Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit einschränkt. Es hat festgestellt, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus das Ziel verfolgt, vorläufig für alle Schülerinnen und Schüler der Schule zu erwirken, dass diese im Unterricht keine Mund-Nase-Bedeckungen tragen müssen, hat das Verwaltungsgericht den Antrag allerdings mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt.
Zwar könne durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, in Schulen mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, „ganz oder teilweise ausgesetzt“ werden. Wie bereits aus dem Wortlaut deutlich werde, werde hierdurch indes nur eine Aussetzungsbefugnis, aber keine Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters für weitergehende infektionsschutzrechtliche Eingriffsmaßnahmen begründet.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an den VGH Kassel eingelegt werden.