Vorläufig keine Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen 106/20 entschieden, dass die Parlamentarische Kontrollkommission des Thüringer Landtags nicht konstituiert werden darf, bevor nicht durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass Wahlvorschläge der AfD-Fraktion nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden.

Aus der Pressemitteilung des Thür. VerfGH Nr. 17/2020 v. 07.12.2020

Aufgabe der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die Überwachung des Verfassungsschutzes in Thüringen. Dem Eilantrag war die Ablehnung sämtlicher bis dahin von der AfD-Fraktion aufgestellter Kandidaten durch den Thüringer Landtag bei der Wahl der Kommissionsmitglieder vorausgegangen. Mit dem Eilantrag wollte die AfD-Fraktion verhindern, dass die Kommission mit den nur drei bislang gewählten Mitgliedern konstituiert wird. Sie beruft sich insbesondere auf § 25 des ThürVerfSchG, wonach die Kommission aus fünf Mitgliedern besteht, von denen zwei aus ihren Reihen gewählt werden müssten.

Der VerfGH Weimar hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes würde die Konstituierung der Kommission ohne Mitglieder der AfD-Fraktion und ohne Sicherstellung, dass Wahlvorschläge der AfD-Fraktion nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden, offensichtlich deren Recht als Oppositionsfraktion auf Chancengleichheit nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf verletzen.