Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.11.2016 zum Aktenzeichen 4 Sa 1182/15 entschieden, dass es grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund darstellt, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt.
Hierin liegt eine Verletzung der Treuepflicht, da das in Anspruch genommene Personal für die für den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung vergütet wird. Ferner stellt dies eine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung deshalb dar, weil private Interessen mit den als Vorgesetzter wahrzunehmenden Interessen des Arbeitgebers in unzulässiger Weise verbunden werden.