Das Amtsgericht Stuttgart hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 3 C 1829/20 entschieden, dass ein Gläubiger, der ein Inkassobüro beauftragt, nur insoweit Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann, als diese die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 10.12.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall registrierte sich ein Nutzer am 01.02.2019 auf der Internetplattform der späteren Klägerin, die ein Online-Datingportal unterhält. Der Nutzer gab im Rahmen der Registrierung Name und Anschrift des späteren Beklagten, dessen Geburtstag, seine private E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung an. Der Nutzer wählte das „Goldpaket 1250 Coins“, welches bei monatlicher Zahlweise ein Entgelt von 39,95 Euro/Monat vorsah. Nach Absenden des Bestellformulars und Bestätigung des an die E-Mail-Adresse des Beklagten versandten Aktivierungslinks wählte der Nutzer als Zahlungsart das Lastschriftverfahren aus, wobei er das Konto des Beklagten angab. Der erste Betrag wurde per Sofortüberweisung am 01.02.2019 vom Konto des Beklagten beglichen, woraufhin das Nutzerkonto freigeschaltet wurde. Das Nutzerkonto wurde in der Folge in diversen Chats genutzt, wobei der Nutzer zum Zwecke der Kontaktaufnahme mehrfach die Mobilfunknummer des Beklagten angab. Am 09.04.2019 wurden die Lastschriften für die Monatsbeiträge für März und April widerrufen, wofür der Klägerin bankseitig jeweils 5 Euro in Rechnung gestellt wurden. Mit E-Mail vom gleichen Tag forderte die Klägerin den Beklagten auf, die rückständigen Monatsbeiträge zuzüglich nicht mehr streitgegenständlicher Bearbeitungsentgelte zu bezahlen und kündigte an, die Forderungen anderenfalls durch ein Inkassobüro weiterzuverfolgen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten ausblieb, beauftragte die Klägerin am 26.04.2019 ein Inkassobüro, welches vergeblich versuchte, die Forderungen einzutreiben. Die Klägerin reichte daraufhin Klage ein. Die Klägerin behauptet, bei dem Nutzer, der sich wie dargelegt registriert und die Dienste der Klägerin genutzt hat, habe es sich um den Beklagten gehandelt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe sich bereits auf Grund der widerrufenen Lastschriften im Verzug befunden. Ersatz von Inkassokosten, welche ihr i.H.v. 81 Euro entstanden seien, könne sie jedenfalls in der Höhe beanspruchen, in der Kosten auch bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Rechtsanwalts angefallen wären, mithin i.H.v. 70,20 Euro (netto). Rücklastschriftkosten könne die Klägerin i.H.v. 15 Euro beanspruchen.
Das AG Stuttgart hat der Klägerin überwiegend recht gegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Danach durfte der Beklagte, der bestätigt hat, die an seine E-Mail-Adresse versandte Mahnung – auf die er nicht reagierte – erhalten zu haben und weder bestritten hat, dass der an die gleiche E-Mail-Adresse versandte Aktivierungslink betätigt wurde, noch dass seine Bankverbindung zur Zahlung vom 01.02.2019 genutzt wurde und insbesondere auch nicht in Abrede gestellt hat, dass seine Handynummer gegenüber mehreren Damen zum Zwecke der Kontaktaufnahme angegeben worden war, sein Bestreiten nicht auf die pauschale und in keiner Weise substanziierte Mutmaßung beschränken, dass von einem Betrug ausgegangen werden müsse. Sein pauschales Bestreiten sei deswegen nicht genügend.
In Bezug auf die geltend gemachten Inkassokosten könnten diese zwar grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Sie seien der Höhe nach aber nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie bei der sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Denn der Geschädigte sei gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Danach könne ein Gläubiger, der die Bereitschaft der Anwaltschaft zum Forderungsinkasso nicht nutze, sondern stattdessen ein Inkassobüro beauftrage, nur insoweit Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen als diese die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht überstiegen.